Personen an der Beuth
Die Studierendenschaft
Zusammensetzung
Alle immatrikulierten Studierenden der BHT (ca. 8.000) bilden die Studierendenschaft der BHT.
Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule.
Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.·
Die Aufgaben
Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr.
Insbesondere hat die Studierendenschaft folgende Aufgaben:
- die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studenten und Studentinnen,
- die Förderung der politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewußtsein der Verantwortung für die Gesellschaft,
- die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studenten und Studentinnen,
- die Pflege der Verbindung mit Studierendenorganisationen und Studierendenschaften anderer Hochschulen und die Pflege internationaler studentischer Beziehungen,
- Vereinbarung preisgünstiger Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs für die Studierenden der Hochschulen·
Die Gruppe der Professoren
Grundsätzliches
Die Gruppe der ProfessorInnen bilden die ProfessorInnen, einschließlich der außerplanmäßigen ProfessorInnen, HonorarprofessorInnen, der HochschuldozentInnen sowie die PrivatdozentInnen.
An der BHT gibt es ca. 300 von dieser Art.
Die Gruppe der ProfessorInnen muß in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von ProfessorInnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.
Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von ProfessorInnen unmittelbar betreffen, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden ProfessorInnen.
(Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden ProfessorInnen.)
ProfessorInnen sind das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Technischen Fachhochschule Berlin.
Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung durch die Hochschule.
Die Lehrverpflichtung für ProfessorInnen beträgt derzeit 18 Semesterwochenstunden, gemäß Lehrverpflichtungsverordnung.
Die Aufgaben
- Die ProfessorInnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
- Die ProfessorInnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule mitzuwirken.
- ProfessorInnen können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung übertragen werden.
- Zu den hauptberuflichen Aufgaben der ProfessorInnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere auch die
- Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen und anderer Regelungen über Staatsprüfungen,
- Förderung der Studenten und Studentinnen und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie Betreuung der Qualifizierung der ihnen zugewiesenen akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,
- Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,
- Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,
- Erstattung von Gutachten einschließlich der erforderlichen Untersuchungen gegenüber ihrer Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, in Berufungsverfahren auch gegenüber Hochschulen und Dienstbehörden in anderen Bundesländern.·
- Auf Antrag der ProfessorInnen ist die Wahrnehmung von Aufgaben in und für Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe zu erklären, wenn sie mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.
- Art und Umfang der von dem einzelnen Professor oder Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung seines oder ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner oder ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Zeitabständen.
- Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen ProfessorInnen auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester, von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Eine Freistellung darf nach Ablauf von sieben Semestern nach der letzten Freistellung gewährt werden; wird die Freistellung aus dienstlichen Gründen höchstens zwei Semester später als nach Ablauf der vorgenannten Frist gewährt oder weist der Professor oder die Professorin nach, daß er oder sie in den zurückliegenden Semestern ohne Freistellung Lehre im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich seines oder ihres Fachs über seine oder ihre Regellehrverpflichtung hinaus durchgeführt hat, so verkürzt sich die Frist für die nächste Freistellung entsprechend. Dies gilt auch in Fällen besonderer Leistungen oder Erfolge des Professors oder der Professorin im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner oder ihrer Lehraufgaben; die Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung trifft der Dekan oder die Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereich die Stelle, die die Aufgaben des Dekans oder der Dekanin wahrnimmt. Nach Ablauf der Freistellung ist dem Dekan oder der Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule ein Bericht über Durchführung und Ergebnisse des Forschungssemesters vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Freistellung, das Verfahren und die Anrechnung von Einnahmen, zu regeln.·
Die Gruppe der Akademischen Mitarbeiter
Grundsätzliches
Die Gruppe der Akademischen MitarbeiterInnen bilden Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten sowie die gastweise tätigen Lehrkräfte.
Die Aufgaben
- Den Lehrbeauftragten obliegt es, selbständig Lehraufgaben wahrzunehmen, die nicht von den Professoren und Professorinnen wahrgenommen werden können, oder die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen.
- Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; über Art und Umfang entscheiden die jeweils zuständigen Hochschulgremien.
- Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule. Sie werden für jeweils ein Semester vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule erteilt. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines oder einer Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Lehraufträge können aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.
- Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden außer im Falle genehmigter Unterbrechung nur insoweit gezahlt, als der oder die Lehrbeauftragte seine bzw. ihre Lehrtätigkeit tatsächlich ausübt.
- Das Nähere, darunter auch die Höhe der Lehrauftragsentgelte, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres erläßt. Bei der Festsetzung der Höhe der Lehrauftragsentgelte ist die Entwicklung der Besoldung und der Vergütung im öffentlichen Dienst angemessen zu berücksichtigen.·
Der Dekan
Grundsätzliches
Der Dekan bzw. die Dekanin wird aus der “Runde” der ProfessorInnen des Fachbereichsrates (FBR) durch den FBR gewählt. Ebeso der Prodekan bzw. die Prodekanin, als Stellvertreter.
Die Aufgaben
Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) regelt die Aufgaben des Dekans bzw. der Dekanin in dem § 72.
- Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit.
- Er hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.
- Er erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs.
- Er ist berechtigt, dem Personal Weisungen zu erteilen.
- Der Dekan ist Vorsitzender des Fachbereichsrats und Mitglied der Akademischen Versammlung.
- Er kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.·
Gemäß § 2 (4) der LVVO Berlin ist der Dekan berechtigt, den Umfang der Lehrtätigkeit (18 SWS) so festzulegen, daß bei der Abweichung der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden akademischen Jahren (vier Semestern) erfüllt wird.·
Der Präsident
Grundsätzliches
Der Präsident der BHT Berlin ist der Leiter der Hochschule. Der erste Vizepräsident ist der ständige Vertreter des Präsidenten, er unterstützt diesen bei der Warnehmung seiner Aufgaben. Zusätzlich gibt es an der BHT zwei weitere Vizepräsidenten.
Der Präsident und die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag durch die Akademische Versammlung gewählt.
Die Aufgaben
Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) regelt die Aufgaben des Präsidenten in dem § 56.
- Der Präsident vertritt die Hochschule als Ganzes.
- Der Präsident ist Inhaber des Hausrechtes. Er ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen.
- Der Präsident ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben.
- In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt der Präsident die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.
- Der Präsident kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstigen zuständigen Stellen der Hochschule die unerläßlichen Maßnahmen und einstweiligen Regelungen treffen.
- Der Präsident hat das Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen aller Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Er kann sich vertreten lassen.
- Die Befugnisse des Präsidenten gelten nicht in bezug auf das Kuratorium und seine Kommissionen.·
Die Gruppe der Sonstigen Mitarbeiter
Die Gruppe der Sonstigen Mitarbeiter alle anderen Mitarbeiter der Hochschule, die nicht ProffessorInnen oder Lehrbeauftragte sind. Das heißt, alle MitarbeiterInnen in der Zentralen Verwaltung, alle MitarbeiterInnen in den Fachbereichssekretariaten, alle Mitarbeiter in den Laboren.
Die BHT hat ca. 300 Mitarbeiter.·
Quelle: AStA